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OLG Brandenburg, 05.10.2018 - 13 UF 55/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beteiligung eines minderjährigen Kindes noch verheirateter Eltern am Unterhaltsrechtsstreit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Vollstreckung von Kindesunterhalt aus Unterhaltstiteln
Verfahrensgang
- AG Oranienburg, 01.04.2016 - 91 M 581/16
- OLG Brandenburg, 05.10.2018 - 13 UF 55/17
Papierfundstellen
- FamRZ 2019, 910
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 07.12.2005 - XII ZR 94/03
Verpflichtung des Gerichts zu Hinweisen auf prozessuale Gestaltungsmöglichkeiten …
Auszug aus OLG Brandenburg, 05.10.2018 - 13 UF 55/17
Die Höhe der schon geleisteten Unterhaltszahlungen, die "nachzubringen", also nicht mehr zu zahlen und nicht zu vollstrecken sind, lässt sich der Entscheidungsformel des Beschlusses nicht entnehmen (vgl. BGH, NJW 2006, 695, Abs. 26). - BGH, 04.04.2000 - VI ZR 264/99
Einbeziehung eines Dritten in der Berufungsinstanz; Verhaltendes …
Auszug aus OLG Brandenburg, 05.10.2018 - 13 UF 55/17
Sie kann hingegen nicht eingesetzt werden, um den gegen den Beschwerdeführer in erster Instanz erfolgreichen Antrag nun auch auf einen am Verfahren bisher nicht beteiligten Dritten zu erstrecken und Anträge gegen ihn zu stellen (BGH, NJW-RR 2000, 1114). - OLG Frankfurt, 22.02.2013 - 4 WF 48/13
Vollstreckung einer Entscheidung des Familiengerichts auf Räumung und Herausgabe …
Auszug aus OLG Brandenburg, 05.10.2018 - 13 UF 55/17
Die etwaige Kompetenzüberschreitung durch das Familiengericht ist nach den §§ 65 IV FamFG, 17 a V, VI GVG der Überprüfung durch das Beschwerdegericht jedenfalls entzogen (OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2013, 776, 777;… BeckOK-FamFG- Obermann, Stand: Juli 2018, § 65 Rdnr. 23).
- OLG Hamm, 06.10.2020 - 21 U 108/18
Ansprüche für die Einstellung und den Beritt von Pferden
Die stattgebende Entscheidung dient als Nachweis der Berechtigung, der mit dem Antrag auf eine Herausgabeanordnung einzureichen ist (§ 21 I, III Nr. 2 BbgHintG) (OLG Brandenburg, BeckRS 2018, 23923 Rn. 30).