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   OLG Brandenburg, 05.10.2018 - 13 UF 55/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,31803
OLG Brandenburg, 05.10.2018 - 13 UF 55/17 (https://dejure.org/2018,31803)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05.10.2018 - 13 UF 55/17 (https://dejure.org/2018,31803)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05. Oktober 2018 - 13 UF 55/17 (https://dejure.org/2018,31803)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vollstreckung von Kindesunterhalt aus Unterhaltstiteln

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 910
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.12.2005 - XII ZR 94/03

    Verpflichtung des Gerichts zu Hinweisen auf prozessuale Gestaltungsmöglichkeiten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.10.2018 - 13 UF 55/17
    Die Höhe der schon geleisteten Unterhaltszahlungen, die "nachzubringen", also nicht mehr zu zahlen und nicht zu vollstrecken sind, lässt sich der Entscheidungsformel des Beschlusses nicht entnehmen (vgl. BGH, NJW 2006, 695, Abs. 26).
  • BGH, 04.04.2000 - VI ZR 264/99

    Einbeziehung eines Dritten in der Berufungsinstanz; Verhaltendes

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.10.2018 - 13 UF 55/17
    Sie kann hingegen nicht eingesetzt werden, um den gegen den Beschwerdeführer in erster Instanz erfolgreichen Antrag nun auch auf einen am Verfahren bisher nicht beteiligten Dritten zu erstrecken und Anträge gegen ihn zu stellen (BGH, NJW-RR 2000, 1114).
  • OLG Frankfurt, 22.02.2013 - 4 WF 48/13

    Vollstreckung einer Entscheidung des Familiengerichts auf Räumung und Herausgabe

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.10.2018 - 13 UF 55/17
    Die etwaige Kompetenzüberschreitung durch das Familiengericht ist nach den §§ 65 IV FamFG, 17 a V, VI GVG der Überprüfung durch das Beschwerdegericht jedenfalls entzogen (OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2013, 776, 777; BeckOK-FamFG- Obermann, Stand: Juli 2018, § 65 Rdnr. 23).
  • OLG Hamm, 06.10.2020 - 21 U 108/18

    Ansprüche für die Einstellung und den Beritt von Pferden

    Die stattgebende Entscheidung dient als Nachweis der Berechtigung, der mit dem Antrag auf eine Herausgabeanordnung einzureichen ist (§ 21 I, III Nr. 2 BbgHintG) (OLG Brandenburg, BeckRS 2018, 23923 Rn. 30).
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